Elektroschocker
- Das neue Waffengesetz-
By Gutzeit GmbH

Sehr geehrter Kunde,

was die Gesetzeslage bzw. waffenrechtliche Einordnung von Elektroschockgeräten betrifft, möchten wir Ihnen hiermit mitteilen. Anbei ein Auszug der Anlage 2 zum neuen Waffengesetz, gültig ab 01.04.03. Unter Punkt 1.3.6. sind als "verbotene Waffen" aufgeführt:

"Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit."

Da bis heute vom Bundesministerium des Inneren noch nicht festgelegt ist, nach welchen Kriterien diese Geräte geprüft werden müssen, wer überhaupt prüft und wer das Prüfzeichen vergibt, wurde in den Übergangsschriften §22, Abs. 5 (Auszug anbei) geschrieben,.....

"Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenständen, die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht unterworfen werden, ist längstens bis zum 31. Dezember 2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig."

Selbstverständlich werden wir die von uns vertriebenen Elektroschocker prüfen und wenn vom Kostenaufwand möglich zertifizieren lassen. Ob die erforderlichen Kriterien erfüllt werden können, lässt sich heute noch nicht sagen, da diese Kriterien noch nicht festliegen.

Mit freundlichen Grüßen

GUTZEIT GMBH

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Waffenliste

Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

1.3.6

Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;

Abschnitt 4
Übergangsvorschriften

§ 22
Übergangsvorschriften

(5) Der Umgang mit dem Verkehr befindlichen Gegenständen, die durch dieses Gesetz einer Prüfpflicht unterworfen werden, ist längstens bis zum 31. Dezember 2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig.

 

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