|
Sehr geehrter Kunde,
was die Gesetzeslage bzw. waffenrechtliche Einordnung von
Elektroschockgeräten betrifft, möchten wir Ihnen
hiermit mitteilen. Anbei ein Auszug der Anlage 2 zum neuen
Waffengesetz, gültig ab 01.04.03. Unter Punkt 1.3.6.
sind als "verbotene Waffen" aufgeführt:
"Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen
als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte),
sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen
sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis
der gesundheitlichen Unbedenklichkeit."
Da bis heute vom Bundesministerium des Inneren noch nicht
festgelegt ist, nach welchen Kriterien diese Geräte geprüft
werden müssen, wer überhaupt prüft und wer
das Prüfzeichen vergibt, wurde in den Übergangsschriften
§22, Abs. 5 (Auszug anbei) geschrieben,.....
"Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenständen,
die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht unterworfen
werden, ist längstens bis zum 31. Dezember 2003 ohne
das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig."
Selbstverständlich werden wir die von uns vertriebenen
Elektroschocker prüfen und wenn vom Kostenaufwand möglich
zertifizieren lassen. Ob die erforderlichen Kriterien erfüllt
werden können, lässt sich heute noch nicht sagen,
da diese Kriterien noch nicht festliegen.
Mit freundlichen Grüßen
GUTZEIT GMBH
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
1.3.6
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als
mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte),
sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen
sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis
der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
Abschnitt 4
Übergangsvorschriften
§ 22
Übergangsvorschriften
(5) Der Umgang mit dem Verkehr befindlichen Gegenständen,
die durch dieses Gesetz einer Prüfpflicht unterworfen
werden, ist längstens bis zum 31. Dezember 2003 ohne
das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig.
|